Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausgeschlossen hat.
Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Der Anspruch besteht nur in Geld, so dass einzelne Gegenstände nicht verlangt werden können.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Enkel), der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben. Der Erbe ist also dazu verpflichtet, eine Vermögensübersicht (Vermögen und Schulden) zu erstellen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Verzeichnissen, so kann die eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) wird die Erbmasse, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen gemindert hatte, theoretisch wieder "aufgefüllt". Unberücksichtigt bleiben Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer Rücksichtnahme auf den Anstand entsprechen.
Auch gemischte Schenkungen sind mit dem auf die Schenkung entfallenden Teil auszugleichen. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nicht zu. Voraussetzung ist, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden gehalten hat (BGH 03.12.2008 - IV ZR 58/07).
Anspruchsberechtigt ist der Pflichtteilsberechtigte. Schuldner des Anspruchs ist der Erbe, nicht der Beschenkte. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Zahlung des Ergänzungsanspruchs den eigenen Pflichtteil des Erben gefährden würde. Hier kann der Ergänzungsberechtigte die Schenkung direkt von dem Beschenkten zurückfordern. Dieser kann die Herausgabe durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages abwenden.
Die Zehn-Jahres-Frist
Nach der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung des § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig, im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Die Frist beginnt mit der vollständigen Übertragung des Rechts, d.h. bei beweglichen Sachen mit der Eigentumsübertragung, bei Grundstücken mit dem Grundbucheintrag.
Nach der Rechtsprechung des BGH (so z.B. BGH 17.09.1986 - IVa ZR 13/85) reicht es für den Beginn der Frist nicht aus, wenn der Erblasser aus seiner Sicht alles getan hat, was für den Erwerb durch den Beschenkten erforderlich ist. Es bedarf zumindest einer wirtschaftlichen Ausgliederung des Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers. Bei der Vereinbarung eines uneingeschränkten Nutzungsrechtes im Rahmen einer Schenkung beginnt die Frist daher nicht zu laufen. Hat der Erblasser die Schenkungen an seinen Ehegatten geleistet, beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe.
Lebensversicherungen und Pflichtteilsergänzung
Wendet der Erblasser eine Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein (BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08).
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